von Norman Schmid - 7. November 2021-

Alles was (Umwelt)- Recht ist


Der Schutz der Umwelt und des Klimas durch Gesetze und Verordnungen

Überblick

Wenn es um Umweltschutz geht, kommt dem Recht eine besondere Bedeutung zu. Auch wenn in den vergangenen Jahren deutlich mehr über die Klimkrise und Umweltschutz in den Medien berichtet wurde, ist den wenigsten bekannt, wie stark der Umweltschutz in den verschiedensten Bereichen bereits rechtlich verankert ist. Für Betriebe ist dies von Bedeutung, um die gesetzlichen Umwelt-Rahmenbedingungen einhalten zu können, aber auch um im Sinne eines aktiven Umweltmanagements die Chancen für die Zukunftsfähigkeit des Betriebes gestalten zu können.

Für Klima- und Umweltschützer ist es von Bedeutung, die rechtlichen Möglichkeiten des Informationsrechts und der Partizipation (Parteienstellung bei Umweltverfahren ) noch besser nutzen können.

Schnedl (2020) streicht die staatliche, völkerrechtliche und auch die individuelle Bedeutung des Umweltschutzes heraus: „Da ein wirksamer Umweltschutz jedoch nicht der gesellschaftlichen Selbstregulierung überlassen werden kann, sind vielmehr die einzelnen Staaten gefordert, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu treffen. Umweltschutz stellt insofern eine fundamentale Staatsaufgabe dar.“ (S. 32) Jedoch ist Umweltschutz, besonders auch durch die Klimakrise, nicht nur eine Staatsaufgaben, sondern eine „Aufgabe der regionalen bzw globalen Staatengemeinschaft.“ (S. 32)

Durch alleinige rechtliche Regelungen kann es aber nicht gelingen, einen wirkungsvollen Umweltschutz zu gestalten. „Effektiver Umweltschutz ist vielmehr ohne freiwillige Anstrengungen der Bevölkerung und ohne einen Bewusstseinswandel in der Gesellschaft, der durch das Recht nur bedingt steuerbar ist, auf Dauer unmöglich.“ (S. 32)

EU - Umweltrecht

In diesem Artikel wird ein Überblick über einige wichtige Umwelt-Gesetzgebungen gegeben. Diese betreffen vor allem EU-Rechtsvorschriften, die als Verordnung direkt von den Mitgliedsstaaten umzusetzen sind oder als Richtlinie noch in ein nationales Gesetz transformiert werden müssen. Insgesamt kam es seit Bestehen der EU zu einer deutlichen Kompetenzverschiebung der Staaten zur EU. Im Sinne des Umweltschutzes ist das eine sehr positive Entwicklung, die einerseits zu einer Harmonisierung innerhalb der EU führt und andererseits die Nationalstaaten zu einem progressiverem Umweltschutz fordert, als diese als Selbstverpflichtung eingehen würden. Aktuell gibt es ca. 200 europäische Umweltvorschriften, die fast alle Umwelt-Bereiche abdecken.

„Die Umsetzung von EU-Umweltvorschriften führt in fast allen Fällen langfristig zu Kosteneinsparungen. Werden die Vorschriften nicht umgesetzt, kann sich das nachteilig auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und die Wirtschaftszweige auswirken, von denen wir abhängen. Und sehr häufig bedeutet dies, dass jemand anderes den Preis dafür zu zahlen hat.“ (https://ec.europa.eu/environment/basics/benefits-law/applying-eu-law/index_de.htm)

Aahrhus-Überkeinkommen: das Recht auf Information

Besonders wichtig für den Umweltschutz ist die Aarhus-Konvention der Vereinten Nationen, die 2001 in Kraft getreten ist. Nach diesem Übereinkommen haben die Menschen das Recht auf Kenntnisnahme (Information) von Umweltinformationen, die sich im Besitz öffentlicher Behörden finden. Dabei kann es sich um den aktuellen Umweltzustand in einer Region, Strategien des Staates oder den Einfluss der Umwelt auf die Gesundheit handeln.

Beispielsweise findet man die aktuelle Luftqualität im European city air qality viewer: https://www.eea.europa.eu/themes/air/urban-air-quality/european-city-air-quality-viewer
Wien lag im Juni 2021 bespielsweise auf Rang 202 in Europa mit einer Bewertung von moderater Luftqualität in Bezug auf Feinstoffbelastungen (PM 2.5).

Die Umwelt-Informationen müssen dem Bürger bzw. der Bürgerin innerhalb eines Monats ab dem Datum des Ersuchens und ohne Begründungspflicht übergeben werden.
Weiters haben die Bürger das Recht auf die Beteiligung am Entscheidungsprozess in Umweltangelegenheiten. Öffentliche Behörden sind verpflichtet, die Öffentlichkeit und Umwelt-NGOs über umweltrelevante Projekte zu informieren und die Möglichkeit von Stellungnahmen zu ermöglichen. Diese Stellungnahmen müssen bei den Entscheidungen berücksichtigt werden.
Es können auch Einsprüche gegen Entscheidungen von Behörden eingelegt werden (z.B. Einspruch beim Verwaltungsgericht).

In Österreich ist die Aarhus-Konvention seit 2005 in Kraft getreten, dennoch kann die Umsetzung als mangehaft bezeichnet werden. Die Transparenz von Umweltinformationen und auch die Bürgerbeteiligungen bei umweltrelevanten Projekten stecken noch immer in den Kinderschuhen. Andere Staaten, besonders in Skandinavien, sind diesbezüglich deutlich fortschrittlicher. Mit zunehmender Aufklärung in der Bevölkerung ist auch eine verbesserte Umsetzung der Aarhus-Konvention zu erwarten.

Klimaschutzrecht

Das Klimaschutzrecht ist eng mit dem Lufreinhaltungsrecht, dem Umweltenergierecht und dem Umweltverkehrsrecht verbunden. Der Regelungsgegenstand betrifft den Schutz des Klimas vor anthropogenen (vom Menschen verursachten) Einwirkungen, die zu einer Erhöhung der Treibhausgagse in der Atmosphäre und damit zum Klimawandel führen.
In Österreich ist das Klimaschutzrecht kein einheitliches Gesetz, sondern in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen verteilt.

Folgende wichtige Gesetze gibt es beim Klimaschutzrecht:
  • Bundesgesetz zur Einhaltung von Höchtsmengen von Treibhausgasemissionen sowie wirksame Maßnahmen zum Klimaschutz.
  • Emissionszertifikategesetz (für Industrie und Energie)
  • Ölkesseleinbauverbotsgesetz
  • Gesetz zur Reduktion fluorierter Treibhausgase
  • Umweltverkehrsrecht (Begrenzung des CO2-Ausstoßes von Kraftfahrzeugen)
  • Erneuerbaren-Ausbaugesetz zur Förderung von Photovoltaik, Windkraft, Biomasse und Kleinwasserkraft
  • Energieeffizienzgesetz, das eine Verpflichtung der Energielieferanten und der Unternehmen zur Reduktion des Energieverbrauches vorschreibt (Energie-Effizienz-Aktionsplan)

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

In der EU wurde die Umweltverträglichkeitsprüfung 1985 eingeführt. In Österreich sind die EU-Vorschriften mit dem UVP-Gesetz 2000 verwirklicht. Die UVP dient der Umweltvorsorge indem umweltrelevante Vorhaben vor ihrer Zulassung auf mögliche Umweltauswirkungen überprüft werden.

Das Besondere an der UVP ist die weitreichende Öffentlichkeitsbeteiligung, wodurch das Vorsorgeprinzip, das Kooperationsprinzip, das Nachhaltikeitsprinzip und das Integrationsprinzip als wesentliche Bestandteile des Umweltrechts umgesetzt werden sollen. Im Besonderen haben Umwelt-NGOs (anerkannt durch Bundesministerium für Klimaschutz) und Bürgerbeteiligungen (ab 200 Personen) eine Parteienstellung im Verfahren. Das bedeutet, dass diese ein Recht auf Parteiengehör haben und Einspruch gegen einen Bescheid erheben können.
Genauere Infos zur UVP finden Sie unter:
https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/uvpsup/uvpoesterreich1

Luftreinhaltungsrecht und IG-Luft

Das Luftreinhaltungsrecht regelt die Sicherstellung einer guten Luftqualität durch die Vermeidung und Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen. Es ist eng mit dem Klimaschutzrecht verknüpt.

Die wichtigsten luftverunreinigende Schadstoffe sind Kohlenstoffdioxid (CO2), Feinstaub (PM10) und Stickstoffoxide (NOx). Weiters sind Belastungen durch Ozon (O3), Schwefeldioxid (SO2), Kohlenmonoxid (CO), Schwermetalle und flüchtige organische Verbindungen (VOC) und Ammonika (NH3) zu nennen.

Als Hauptbelastungsquellen sind Industrie, Gewerbe, Verkehr und Hausbrand  (Feuerungsanlagen) vorhanden.
Die Rechtsgrundlagen des Lufreinhaltungsrechts finden sich im Völkerrecht, EU-Recht und im nationalen Recht.

In Österreich sind folgende Luftreinhaltegesetze vorhanden (Auszug):
  • Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe. Immissionen treten werden nicht beim Verurscher (z.B. Industrie), sondern bei festgelegten Messstellen (z.B. Siedlungsgebiet) gemessen.
  • Ozongesetz
  • Emissionsgesetz-Luft (EG-L) zur Emissionsreduktionsverpflichtung von Anlagen
Lufreinhalte- und Heihungsanalgengesetze der Bundesländer

Gewässerschutzrecht und EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL)

Das Gewässerschutzrecht in Österreich aus 1959 regelt die Benutzung von Gewässern und fordert eine nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern.
Auch wenn die Wasserqualität in Österreich in den Gewässern überwiegend gut ist, so ist der ökologische Zustand besonders der Fließgewässer (Bäche und Flüsse) besonders durch die starken Regulierungen, Kraftwerke und den Verlust der natürlichen Uferzonen als mangelhaft zu bezeichnen. Der WWF konstatiert: „Europas Gewässer fallen im Öko-Check durch – Schlechte Noten für Österreich.“ (https://www.wwf.at/wwf-europas-gewaesser-fallen-im-oeko-check-durch-schlechte-noten-fuer-oesterreich/)

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie aus dem Jahr 2000 zielt darauf ab, einen guten ökologischen und guten chemischen Zustand für Oberflächengewässer bis spätestens 2027 zu erreichen, nachdem das Ziel ursprünglich 2015 war, jedoch von den Staaten nicht eingehalten wurde. Für das Grundwasser wird ein guter chemischer Zustand gefordert.

Als zentrale Elemente zählt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur:
  • Verankerung von Umweltzielen für Oberflächengewässer und Grundwasser
  • Umfassenden Analyse der Flusseinzugsgebiete
  • Erstellung von flussgebietsbezogenen Bewirtschaftungsplänen samt Maßnahmenprogramm unter Einbeziehung der Öffentlichkeit (https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/wasser/wrrl)
Die EU-WRRL wurde in Österreich 2003 in nationales Recht übergeführt. Zum Entwurf des 3. nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes vom 22.3.2021 konnten alle interessierten Bürgerinnen und Bürger bis 23.9.2021 Stellung beziehen. Die Broschüre „Die Zukunft unserer Gewässer – Wichtige Wasserbewirtschaftungsfragen“ ist unter https://info.bmlrt.gv.at/themen/wasser/wisa/ngp/wasserbewirtschaftungsfragen.html einsehbar.

Naturschutzrecht

Das Naturschutzrecht ist eines der wenigen Umwelt-Rechtsmaterien, die nicht von der EU geregelt werden, sondern in der Kompetenz der Bundesländer (Österreich) liegt.
Das Naturschutzrecht regelt den „… Schutz und die Pflege der belebten und unbelebten Natur einschließlich der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft in all ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit durch eine ökologisch ausgerichtete Nutzung bzw durch die Vermeidung und Verminderung negativer Einwirkungen.“ (Schnedl, 2020, S. 230)

Das Naturschutzrecht sieht umfangreiche Bewilligungs- und Anzeigepflichten für Vorhaben vor, die die Landschaft oder Natur nachhaltig beinträchtigen können. Dazu zählen Wasserkraftanlagen, Rohstoffabbau, Skipisten, Windräder, etc. auch wenn diese außerhalb geschützter Bereiche (Nationalpark, Natura 2000 Gebiete, etc.) geplant sind.

Es werden auch spezielle Schutzgebiete ausgewiesen, wie Gewässer mit Uferbereichen, Feuchtgebiete, Alpinregionen und Gletscher, sowie Naturschutzgebiete, Europaschutzgebiete (Natura 2000, etc.). In diesen gibt es besondere Einschränkungen für Bau- und Nutzungsvorhaben.