von Norman Schmid - 5. Juni 2023-

Nachhaltigkeits-Berichterstattung


Ein Turbo für das Nachhaltigkeits-Management

Einleitung

Nach EU-Recht mussten bereits seit 2017 große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen in der EU nichtfinanzielle Berichte zusätzlich zum Geschäftsbericht vorlegen. Ab 2023 sind nun neue Regelungen gültig, die für mehr Transparenz über nachhaltige Aspekte sorgen sollen und auch den Kreis der betroffenen Unternehmen auf familiengeführte und mittelständische Unternehmen deutlich ausdehnen.

Durch die verpflichtende Verantwortung für die Nachhaltigkeits-Aspekte der Lieferkette (Zulieferer, Kunden) werden auch kleinere Unternehmen durch Aufforderung von Geschäftspartnern von der Direktive betroffen werden, auch wenn sie nicht unmittelbar unter die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) fallen.

Es lohnt sich deshalb auch für KMUs und auch Kleinstunternehmen, sich mit den Nachhaltigkeits-Aspekten auseinanderzusetzen, nicht nur aus rechtlicher Sicht, sondern um sowohl ökonomisch als auch im Sinne der Nachaltigkeit für die Zukunft vorbereitet zu sein.

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Die Regelungen der Nachhaltigkeits-Berichterstattung sind in der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erfasst. Diese wurde bereits im November 2022 vom EU Parlament beschlossen und erlangte Wirksamkeit am 5.1.2023. Im Juni 2023 erfolgte der delegierte Rechtsakt zum Berichtsstandard (ESRS). Dieser sieht eindeutige Veranwortlichkeiten für die Erstellung, Überwachung und Prüfung der Nachhaltigkeits-Berichtserstattung vor. Nachhaltigkeit muss zwingend im Lagebericht erfolgen und wird der finanzielle Berichterstattung gleichgestellt.

Die bisherige Regelung für große Unternehmen öffentlichen Interesses wurde in Österreich als Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) umgesetzt. Damit waren ca. 100 Unternehmen seit 2017 erfasst und mussten nichtfinanzielle (nachhaltige) Informationen zu Umwelt, Mitarbeiter- und Sozialbelange, Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption offenlegen. 

Der Spielraum für die Berichterstattung war jedoch zu großzügig bemessen, sodaß die Berichte häufig unvollständig, eine Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte kaum möglich und auch keine externe Prüfpflicht vorgesehen waren. Diese Mängel werden mit der CSRD behoben. 

Betroffene Unternehmen

Durch die CSRD wird die Nachhaltigkeits-Berichtspflicht deutlich ausgeweitet und betrifft folgende Unternehmen:
  • Ab Geschäftsjahr 2024: Unternehmen, die bereits einer Berichtspflicht nach NFRD unterliegen (NaDiVeG in Österreich).
  • Ab 2025: Alle großen Kapitalgesellschaften (Umsatz > 50 Mio, Bilanzsumme > 25 Mio und Mitarbeitende > 250; zwei von drei Merkmalen müssen erfüllt sein).
  • Ab 2026: Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) sowie kleine Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.
  • Ab 2028: Drittstaatenunternehmen mit Tochterunternehmen oder Niederlassungen in der EU.
Für Österreich wird erwartet, dass ab dem Jahr 2025 der Umfang der Unternehmen mit Nachhaltigkeits-Berichtspflicht von deutlich steigen wird

Die Verpflichtung der Unternehmen, auch die Umweltwirkungen der Lieferkette zu erheben, wird dazu führen, dass auch kleinere Unternehmen dazu angehalten werden, Nachhaltigkeits-Berichte zu erstellen.

Nachhaltigkeit-Berichterstattung nach ESRS

ESRS steht für Environmental Social Reporting Standard und beschreibt detailliert die Anforderungen an die Nachhaltigkeits-Berichterstattung nach der CSRD.
Dieser Standard wurde von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) erarbeitet und wird voraussichtlich im Sommer 2023 beschlossen. 

Die Nachhaltigkeits-Berichterstattung ist der Spiegel des Nachhaltigkeits-Managements. Nur mit der Implementierung von Nachhaltigkeit im Unternehmen und der laufenden Erhebung und Steuerung der Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaftlichkeit kann auch ein Nachhaltigkeits-Bericht erstellt werden. Somit geht es nicht nur um einen Bericht der einmal im Jahr erstellt wird, sondern um ein integriertes Management.

Die ESG-Bereiche des Nachhaltigkeits-Berichtes nach ESRS (ESRS Draft 11-2022):
Der Nachhaltigkeits-Bericht nach ESRS ist in einen allgemein Teil, Umwelt (E=Environment), Gesellschaft (S=Social) und Geschäftspolitik (G=Government) unterteilt.

ESRS 1: Allgemeine Anforderungen

ESRS 2: Generelle Offenlegung
Die Rolle des Managements (Governance)
   
ESRS E1-E5: Klima und Umwelt
Die Auswirkungen des Unternehmens auf Klima und Umwelt müssen offengelegt werden. Der Umwelt-Impact, Risiken und Chancen, Ziele, Maßnahmen und die Erreichung der Ziele müssen aufgezeigt werden. 
  • Klimawandel
  • Verschmutzung
  • Wasser und Ozeane
  • Biodiversität und Ökosysteme
  • Ressourcen und Kreislaufwirtschaft

ESRS S1-S4: Soziales (Gesellschaft)
Die Auswirkungen des Unternehmens auf die eigene Belegschaft, Arbeitende der Wertschöfpungskette, Endnutzer und Gesellschaft müssen offengelegt werden. 
  • Eigene Belegschaft
  • Beschäftigte der Wertschöpfungskette
  • Betroffene Gemeinschaften
  • Verbraucher und Endnutzer

ESRS G1: Unternehmensführung (Governance)
Unternehmerisches Verhalten (Strategie und Ansatz, Prozesse und Verfahren) hinsichtlich
  • Unternehmenskultur
  • Lieferantenbeziehungen
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung
  • Politische Einflussnahme / Lobbying
  • Schutz von Whistleblowern
  • Tierwohl
  • Zahlungspraktiken, inbesondere gegenüber KMU

Der Kriterienkatalog der Nachhaltigkeits-Berichterstattung ist umfangreich, für jedes Unternehmen werden jedoch nur jene Bereiche bearbeitet, die auf Basis der Wesentlichkeitsanalyse von Relevanz sind. Nach der erstmaligen Implementierung kann durch standardisierte Prozesse das laufende Nachhaltigkeits-Management deutlich erleichtert werden. Und hat zudem noch deutlich Vorteile für das Unternehmen, indem Risiken reduziert und Chancen genutzt werden können!

Die Nachhaltigkeits-Berichterstattung wird aller Voraussicht nach auch Unternehmen betreffen, die nicht unter die Berichtspflicht fallen, da die größeren Unternehmen ihren eigenen Bericht nur dann fertigstellen können, wenn Zulieferer und Geschäftspartner entsprechende Daten zur Nachhaltigkeit vorlegen. 
Zudem gibt es gute Gründe, auch freiwillig ein Nachhaltigkeits-Management im Unternehmen zu implementieren. 

Weitere Informationen zum Nachhaltigkeits-Management und wie wir Sie bei der Nachhaltigkeits-Berichtserstattung unterstützen können, finden Sie unter: https://www.oekocoaching.at/angebote

Beachten Sie auch die Fördermöglichkeiten zur Einführung eines Nachhaltigkeits-Managements im Unternehmen:
Förderangebote der WKO-NÖ


verfasst von Norman Schmid, 5.6.2023, Update 19.11.2023